AGB's               

Gewährleisung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
CAVOREX GmbH
Bertha-von-Suttner-Str. 12, D-67549 Worms

I. Geltung der Bedingungen

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe, Lieferungen, Reparaturen sowie damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Sie gelten auch für nachfolgende Aufträge.
  2. Neben unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ergänzend Anwendung die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des mit der Lieferung beauftragten Herstellers, soweit in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen enthalten sind.
  3. Auftraggeber im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige öffentlich-rechtliche Institutionen, mit denen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden und in Ausübung einer gewerblichen, behördlichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sein denn, die CAVOREX GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  5. Für Lieferungen, Reparaturen und Angebote der CAVOREX GmbH gelten ausschließlich deren Geschäftsbedingung-en. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung der CAVOREX GmbH gelten diese Bedingungen als angenommen.

II. Angebote und Vertragsschluss

  1. Die CAVOREX GmbH hält sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – an ihre Angebote, insbesondere die in den Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage, gerechnet ab dem Datum des Angebots, gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der CAVOREX GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme der Bestellung des Kunden kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Wünscht der Besteller vor einer Reparatur eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es deren Wirksamkeit eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Im Falle einer Durchführung der Reparatur bleiben Abweichungen bis zu 10% vorbehalten. Ist zur Erstellung eines Kostenvoranschlages die Demontage des zu reparierenden Gegen-standes (Maschine) erforderlich und entschließt sich der Besteller nicht zur Durchführung der Reparatur, erhält er den Gegenstand (Maschine) gegen Berechnung der Demontage-Kosten in demontiertem Zustand zurück. Sollte der Besteller eine Wiedermontage wünschen, wird hierfür das übliche Entgelt berechnet.
  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies aus-drücklich schriftlich vereinbart wird. Abweichungen entsprechend den einschlägigen DIN-Normen sind indes zulässig.

III. Liefer-und Leistungszeit

  1. Lieferzeiten gelten als annähernde Zeiten, soweit keine feste Lieferzeit ausdrücklich vereinbart ist. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt ist, sofern eine Versendung vereinbart ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  2. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
  3. Sofern die CAVOREX GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außerge-wöhnlicher Ereignisse gehindert ist, die trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abzuwenden sind – gleichgültig ob im Werk der CAVOREX GmbH oder bei ihren Vorlieferanten eingetreten – insbe-sondere durch behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesent-licher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
    Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird die CAVOREX GmbH von der Lieferverpflichtung frei, ohne das der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse auch beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Beide Vertragspartner sind gehalten, dem jeweils anderen Teil Hindernisse der vorstehend näher bezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
  4. Die Fa. CAVOREX GmbH ist zu Lieferungen, Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  5. Kommt der Käufer/Besteller in Annahmeverzug, so ist die CAVOREX GmbH berechtigt Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu-fälligen Verschlechterung auf den Käufer/ Besteller über.

IV. Preis und Zahlungen

  1. Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk bzw. Auslieferungslager ohne Verpackung. Fracht und Verpackungskosten sowie Kosten der Versicherung gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der CAVOREX GmbH innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungs-datum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Die CAVOREX GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers/Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden zzgl. der darauf angefallenen Kosten und Zinsen anzurechnen. In diesem Fall wird die CAVOREX GmbH den Käufer/Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
  5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die CAVOREX GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Über-weisungen oder Schecks gilt die Zahlung erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto der CAVOREX GmbH als erfolgt.
  6. Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
    Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers/Käufers.
  7. Gerät der Käufer/Besteller in Verzug, ist die CAVOREX GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Sollte der CAVOREX GmbH ein höherer Schaden entstehen, kann auch dieser verlangt werden.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der CAVOREX GmbH und dem Besteller/ Auftraggeber Eigentum der CAVOREX GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Geldwertes bei der CAVOREX GmbH.
  2. Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, das Eigentum der CAVOREX GmbH bei Weiterverkauf von Vorbehaltswaren auf Kredit zu sichern.
  3. Die Forderung des Bestellers/Auftraggebers aus der Weiterveräußerung oder Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an die CAVOREX GmbH ab. Die CAVOREX GmbH nimmt diese Abtretung an. Unbeschadet dieser Bestimmung ist der Besteller/Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der CAVOREX GmbH nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen der CAVOREX GmbH hat der Besteller/Käufer der CAVOREX GmbH die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  4. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltswaren nimmt der Käufer/ Besteller für die CAVOREX GmbH vor, ohne dass für die CAVOREX GmbH hieraus Verpflichtungen entstehen. In diesem Fall oder bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen steht der etwa aus der Vorbehaltsware entstehende Miteigentumsanteil der CAVOREX GmbH zu. Erwirbt der Käufer/Besteller das Alleineigentum, so sind die Vertrags-schließenden schon jetzt darüber einig, dass der Käufer/Besteller der CAVOREX GmbH im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des übrigen Teils Miteigentum einräumt und die Sache unentgeltlich für die CAVOREX GmbH verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleich ob vor oder nach Verarbeitung, Verbindungen und Vermischungen weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
  5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer/Besteller unverzüglich der CAVOREX GmbHMitteilungen zu machen unter gleichzeitiger Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen.
  6. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasser-schäden zu versichern.

VI. Gewährleistung

  1. Die CAVOREX GmbH leistet für die Mängelfreiheit verkaufter Produkte im Umfang der Garantie des Herstellers Gewähr, mindestens jedoch für ein Jahr. Ist der Käufer Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, bei Ge-brauchtgeräten 1 Jahr. Für Reparatur- und Wartungsarbeiten leistet die CAVOREX GmbH 1 Jahr ab Abnahme Gewähr.
  2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers/der CAVOREX GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalvorgaben entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer/Besteller eine entsprechende mit Tatsachen belegte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Der Käufer/Besteller muss dem CAVOREX GmbH-Kundendienst offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware/des reparierten Gegenstandes schriftlich mitteilen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Die Fristen des Abs. 1 sind Ausschluss-fristen für die Anzeige solcher Mängel.
  4. In dem Falle, dass die Ware oder die Reparatur mangelhaft ist, kann der Käufer/Besteller zwei Mal Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erbringt die CAVOREX GmbH grundsätzlich auf ihrem Betriebsgelände, nach ihrer Wahl auf dem Betriebsgelände des Herstellers. Das schadhafte Teil bzw. Gerät ist zur Reparatur an die CAVOREX GmbH bzw. den Hersteller zu schicken. Versandkosten hin und rück trägt der Käufer/Besteller. Verlangt der Käufer/ Besteller, dass ein Kundendiensttechniker der CAVOREX GmbH bei ihm die Reparatur vornimmt, kann die CAVOREX GmbH Reisekosten einschl. Arbeitszeit als Mehraufwand zu ihren üblichen Sätzen berechnen.
  5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate: sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, die um die Dauer der Nachbesser-ungsarbeiten verlängert wird.
  6. Schlägt auch die zweite Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer/ Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  7. Für Mängel die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Wartung, Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer/Besteller oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird keine Gewähr übernommen, es sei denn im Einzelfall ist etwas anderes vereinbart.
  8. Mängelansprüche gegen die CAVOREX GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer/Besteller zu und sind nicht abtretbar.
  9. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die verkaufte Ware und geleistete Reparaturen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer/Besteller gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz werden nicht berührt.
  10. Vereinbarungen über Beschaffenheit und Verfügbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur dann als Garantie, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des Abschnitts VI und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  12. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Sachmängelgewährleistungsansprüche.

VI. Haftungsbeschränkung

  • Schadenersatzansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die CAVOREX GmbH als auch gegen Erfüllungs- u. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahr-lässiges Handeln vorliegt. Ist der Käufer/Besteller Verbraucher, gilt diese Haftungsbegrenzung, nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Unberührt bleibt eine Haftung der CAVOREX GmbH nach dem Produkt-haftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

VIII. Vermögensverschlechterung des Bestellers/Käufers

  1. Erhält die CAVOREX GmbH nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlecht-erung der Vermögensverhältnisse des Käufers/ Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, den Anspruch der CAVOREX GmbH auf Gegenleistung zu gefährden, kann die CAVOREX GmbH bis zum Zeitpunkt der Erbringung ihrer Leistung die Gestellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung gegen Gegenleistung verlangen.
  2. Kommt der Besteller/Käufer dem berechtigtem Verlangen der Jansen Gartenbautechnik GmbH nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die CAVOREX GmbH vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  3. Kommt der Besteller/Käufer mit einer Teilleistung in Rückstand kann die CAVOREX GmbH die gesamte Rest-forderung sofort fällig stellen oder bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Ver-mögenslage der Bestellers/Käufers bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadenser-satz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nicht vermögensbedingten Leistungsverzug kann die CAVOREX GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
  4. Der Käufer/Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch im Falle der Geltendmachung von Mängelrügen oder von Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche zuvor rechtskräftigt festgestellt worden oder zwischen den Vertragschließenden unstreitig sind.
      

IX. Gerichtsstand/ Teilmächtigkeit

  1. Gerichtsstand ist das für den Sitz der CAVOREX GmbH zuständige Gericht, soweit die Besteller oder Käufer juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Gesetzte des in Ausführung des Haager Kaufrechtsabkommens.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

(Stand: 2025)